Satzung


des Fördervereins des
Deutschen Aphorismus-Archivs (DAphA) Hattingen

(in Auszügen)

 

Hinweis: Die komplette Satzung können Sie als PDF-Dokument hier herunterladen:
Satzung DAphA

 

§ 1   Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein des Deutschen Aphorismus-Archivs (DAphA) Hattingen e.V.“(in Gründung). Er hat den Sitz in Hattingen und wird in das Vereinsregister in Hattingen eingetragen. […]

 

§ 2   Zweck des Vereins
Der Verein widmet sich in besonderer Weise der literarischen Gattung des Aphorismus und verfolgt das Ziel, den Aphorismus, vorzugsweise den deutschsprachigen, in seiner Verbreitung und Wirkung nach außen zu fördern. Zu diesem Zweck betreibt er die Einrichtung und den Ausbau des Deutschen Aphorismus-Archivs, dessen Hauptaktivitäten sich auf Sammlung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit beziehen.

 

§ 3   Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, und seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6   Organe
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

 

§ 7   Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand verlangt wird.

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist in der Regel bis zum 30.06. eines jeden Jahres einzuberufen. Die Einladung hierzu hat durch den/die 1. Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretenden Vorsitzende/n zu erfolgen mit einer Frist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung. Es gilt das Datum des Poststempels.

4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  1. Aufgaben des Vereins,
  2. Wahl und Entlastung des Vorstandes
  3. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
  4. Beteiligung an Gesellschaften,
  5. Aufnahme von Darlehen ab 2.000 Euro,
  6. Mitgliedsbeiträge (siehe § 5),
  7. Satzungsänderungen,
  8. Auflösung des Vereins.

5. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder, wenn diese(r) verhindert ist, vom stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und von dem Protokollführer/der Protokollführerin unterschrieben wird.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

8. Für eine Satzungsänderung und den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine einfache Mehrheit, für Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine zwei Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme, die Übertragung von Stimmen ist nicht zulässig.

9. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Falls erforderlich, kann der Vorstand auch zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.

 

Hattingen, 29.09.2005